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AGB`s Transporte Hütter UG
1) Die Transporte Hütter UG betreibt ein Unternehmen für Kleintransporte, das dem Transportrechtsreformgesetz (TRG) vom 01.07.1998 unterliegt. Von diesen AGB`s und dem TRG abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie die Transporte Hütter ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
2) Befördert werden alle Sendungen, die sich für die Beförderung mit Transporter und Transporter mit Anhänger für das Güterkaftverkehrsgesetz bis 3,5t eignen. Die Beförderung von Personen und Gefahrgut ist ausgeschlossen.
3) Gegenstand des Transportauftrages ist die Abholung und Ablieferung des zu befördernden Gutes beim Empfänger oder einem berechtigten Dritten. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger fordert, können alle Sendungen auch an eine andere Person ausgehändigt werden, die unter der Empfängeradresse angetroffen wird.
4) Es obliegt dem Auftraggeber, die zu transportierenden Sendungen in einer für den Transport geeigneten Verpackung zu übergeben. Unverpackte Sendungen oder ungeeignet und nicht sachgerecht verpackte Sendungen werden auf Wunsch auch transportiert, jedoch ist für diese Sendungen jede Haftung ausgeschlossen. Die Sendungen sind vollständig und deutlich lesbar zu adressieren sowie ggf. als besonders zu behandelnde Sendungen zu kennzeichnen. Erkennbare Schäden und Fehlmengen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber dem Kurier und unverzüglich gegenüber Transporte Hütter schriftlich anzuzeigen; nicht sofort erkennbare Schäden und Fehlmengen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Annahme des Gutes, schriftlich gegenüber Transporte Hütter anzuzeigen. Allgemeine Vorbehalte wie z.B. "nicht kontrolliert" oder "unter Vorbehalt" bei der Annahme durch den Empfänger gelten nicht als Anzeige von Schäden oder Fehlmengen.
5) Die Art des Transportmittels bestimmt Transporte Hütter. Die Übernahme und Ausführung eines Auftrages erfolgt, sobald es die Verkehrslage und die Disposition der einzelnen Transportmittel gestattet. Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Insbesondere müssen bestimmte Liefertermine nicht nur telefonisch gegenüber dem Auftraggeber, sondern auch schriftlich angezeigt werden. Höhere Gewalt jeder Art (Wetterverhältnisse, Verkehrsbehinderungen) u.ä. entbinden Transporte Hütter von jeder Laufzeitzusage.
6) Das Beförderungsentgeld richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nach der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste von Transporte Hütter. Für die Abrechnung wird die günstigste und schnellste Straßenverbindung zwischen Abholung- und Lieferungs- Orte zugrunde gelegt, errechnet werden die Entfernungen mit einem dazu vorhandenen Programm. Das Beförderungsentgeld ist spätestens bei der
Ablieferung des Transportgutes fällig und an den Kurier in bar oder per Rechnungszahlung innerhalb von 7 Tagen zu leisten, soweit nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist. Ist bargeldlose Zahlung vereinbart, erfolgt die Abrechnung durch Transporte Hütter. Zahlt der Auftraggeber auch nach Erhalt einer Zahlungserinnerung nicht, so kann Transporte Hütter für die zweite Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 5,- Euro, für die dritte Mahnung eine Mahngebühr von 10,- Euro verlangen. Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnung, so sind diese innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungserstellung, schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gelten die Rechnungen als anerkannt.
7) Transporte Hütter haftet im Rahmen der Bestimmungen des TRG für die ordnungsgemäße Durchführung des Transportes, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. Für Bruchschäden an Glas, Modelle und vergleichbare Güter oder Geräteteilen ist die Haftung ausgeschlossen. Technische Geräte, Modelle und vergleichbare Güter müssen eine sachgemäße innen- und Außenverpackung haben. Bei Filmen, Disketten und anderen Datenträgern sind die Haftung auf den Materialwert beschränkt. Eine Ausweitung der Haftung kann erfolgen, wenn auf Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers eine gesonderte Transportversicherung vor Transportbeginn abgeschlossen wird.
8) Kann ein Auftrag, ohne Verschulden von Transporte Hütter nicht vollständig ausgeführt werden, wird der vereinbarte Preis trotzdem voll in Rechnung gestellt.
9) Gerichtsstand für beide Seiten ist der Standort Transporte Hütter.

 
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